AGB
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen für gewerbliche Kunden der
Justin’s Design GmbH, Lenzhalde 82, 70192 Stuttgart:
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GELTUNG
1) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für den Geschäftsverkehr zwischen den Vertragsparteien für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen, einschliesslich Beratungsleistungen. Abweichende Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. Durch Abschluss des Vertrages anerkennt unser Vertragspartner (“Käufer”, “Auftraggeber”, “Kunde”) die wirksame Einbeziehung dieser Bedingungen in das Vertragsverhältnis und deren Geltung und verzichtet auf die Anwendung etwaiger eigener Geschäftsbedingungen. Geschäftsbedingungen des Vertragspartners sowie Gegenbestätigungen mit abweichenden Bedingungen wird hiermit widersprochen. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für nachfolgende künftige Geschäftsbeziehungen und Verträge zwischen den Parteien, in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Auftraggebers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
2) Die AGB gelten insbesondere auch für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen, Einbauten, Inneneinrichtungen, Dekorations- Ausstattungsobjekten, Zubehörteilen etc. (“Ware”) ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen.
3) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
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ANGEBOT UND ABSCHLUSS
1) Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich, dies gilt auch, wenn wir dem Auftraggeber Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN- EU-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.
Aufträge gelten als angenommen, wenn sie durch uns entweder schriftlich bestätigt oder unverzüglich nach Auftragseingang ausgeführt werden. Dann gilt der Lieferschein bzw. die Rechnung als Auftragsbestätigung. Soweit wir auf der Basis von Hersteller-Preislisten liefern, beziehen sich unsere Preise – soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart – stets auf die aktuelle Hersteller-Preisliste. Zusagen von Sonderpreisen beziehen sich nur auf die jeweilige Bestellung und haben keine Präzedenzwirkung auf spätere Verträge.
2) Soweit unsere Verkaufsangestellten mündliche Nebenabreden treffen oder Zusicherungen geben, die über den schriftlichen Vertrag hinausgehen, bedürfen diese stets der schriftlichen Bestätigung. Offensichtliche Irrtümer, Schreib-, Druck- und Rechenfehler sind für uns nicht verbindlich. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Gewichts- und Massangaben sind, soweit nicht anders vereinbart, nur annähernd massgebend. Derartige Angaben, insbesondere auch über Leistungen und Verwendbarkeit der gelieferten Produkte sowie DIN- oder EU-Normen, gelten nur dann als Eigenschaftszusicherung im Sinne von § 459 Abs. 2 BGB, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären.
3) Die – auch technische – Beratung erfolgt nach bestem Wissen und Gewissen und beruht auf den uns erteilten Informationen bzw. mitgeteilten spezifischen Anforderungen unseres Kunden bzw. Herstellers; eine Haftung kann hieraus jedoch nur abgeleitet werden, soweit diese Beratung ausdrücklich Bestandteil unserer vertraglichen Vereinbarung ist.
4) Stellen wir dem Käufer Muster zur Verfügung, so gelten diese als Versuchsmuster und nicht als Probe im Sinne von § 494 BGB. Sämtliche Muster bleiben unser Eigentum und sind nach spätestens 4 Wochen nach Übergabe an uns zurückzugeben. Anfallende Kosten für den Transport übernimmt der Kunde/Musterempfänger.
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LIEFERFRISTEN UND VERZUG
1) Sofern nicht eine schriftliche, ausdrücklich als verbindlich bezeichnete, Zusage der Geschäftsleitung vorliegt, beginnen Produktions- und Lieferfristen frühestens ab dem Tag der – von uns zu bestätigenden – Auftragsklarheit (Klarstellung aller technischen und sonstigen Einzelheiten des Auftrages sowie der Beibringung etwa erforderlicher Unterlagen). Dies gilt insbesondere, wenn hierzu Informationen, Materialmuster, zeichnerische Unterlagen oder sonstige Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers erforderlich sind. Sie verlängert sich um den Zeitraum, in dem der Auftraggeber mit seinen Vertragspflichten – innerhalb einer laufenden Geschäftsbeziehung auch aus anderen Verträgen – in Verzug ist
Ein genannter Liefertermin gibt den Versandtermin ab Werk oder ab Lager an bzw. die Ausführung der Arbeiten durch uns beim Erwerber.
2) Das Verstreichen bestimmter Lieferfristen und -termine befreit den Käufer, der vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz verlangen will, nicht von der Setzung einer jeweils im individuellen Fall angemessenen Nachfrist zur Erbringung der Leistung und der Erklärung, dass er die Leistung nach Ablauf der Frist ablehnen werde. Dies gilt nicht, soweit wir eine Frist oder einen Termin zur Leistung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben.
Teillieferungen sind in zumutbarem Umfange zulässig.
Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist auf jeden Fall vorbehalten.
3) a) Die Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Verzuges – angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die wir nicht zu vertreten haben (insbesondere auch Betriebsstörungen, Streik, Aussperrungen oder Störungen der Verkehrswege), soweit solche Hindernisse nachweislich auf unsere Leistung oder Lieferung von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei unseren Lieferanten und deren Unterlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Käufer baldmöglichst mit. Der Käufer kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht unverzüglich, kann der Käufer zurücktreten.
- b) Bei höherer Gewalt oder sonstigen außergewöhnlichen Ereignissen außerhalb des unseres Einflussbereiches (z.B. Krieg, kriegsähnliche Zustände, Aufruhr, Sperrung der normalen Verkehrswege oder sonstige Verzögerungen in der Beförderung, mangelnde Rohstoffzufuhr, Betriebsstörungen, Streiks), die die Lieferung nicht nur verzögern, sondern unmöglich machen oder wesentlich erschweren, können wir ohne Schadenersatzgewährung für die Dauer der Behinderung die Lieferung einschränken, einstellen, hinausschieben oder vom Vertrag zurücktreten. Führen Ereignisse der vorerwähnten Art zu einer wesentlichen Erhöhung der Gestehungskosten, so können wir den Preis entsprechend erhöhen oder, wenn der Auftraggeber die Preiserhöhung ablehnen sollte, vom Vertrag zurücktreten.
4) Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Auftraggeber hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Auftraggebers werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.
5) Für durch Verschulden unserer Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene Lieferungen (Unmöglichkeit) haben wir in keinem Falle einzustehen. Wir verpflichten uns jedoch, evtl. uns zustehende Ersatzansprüche gegen den Vorlieferanten an den Käufer abzutreten.
Das Recht des Käufers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer uns gesetzten angemessenen Nachfrist bleibt unberührt.
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VERSAND, GEFAHRÜBERGANG, VERPACKUNG
1) Lieferungen erfolgen, soweit nichts anderes vereinbart ist, ab Herstellungsort oder ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist, an den Auftraggeber. Die Lieferung erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist, auf Gefahr des Auftraggebers.
2) Auf Verlangen des Auftraggebers wird die Ware auch an einen anderen, von diesem anzugebenden, Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Beim Versendungskauf trägt der Käufer die Transportkosten ab Lager sowie die Kosten einer ggf. vom Käufer gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer und die Gefahr geht mit der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
3) Versandweg und -mittel sowie die Verpackung, die nach transport- und sicherheitstechnischen sowie umweltpolitischen Gesichtspunkten erfolgen, sind unserer Wahl überlassen. Den angegebenen Preisen werden die Transport- und Verpackungskosten sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer hinzugerechnet. Wir haben im Interesse unserer Kunden eine Transportversicherung abgeschlossen. Soweit der Kunde nicht ausdrücklich auf diesen Versicherungsschutz verzichtet, werden ihm die anteiligen Kosten hierfür in Rechnung gestellt.
Sämtliche zur Auslieferung gehörenden Verpackungsmaterialien sind vom Kunden auf eigene Rechnung zu entsorgen.
4) Sollte eine Lieferung mit Transportmitteln des Auftraggebers oder auf dessen Weisung durch Dritte erfolgen, so reist die Sendung unversichert auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.
5) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr geht mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Auslieferungslagers auf den Käufer über, und zwar auch dann, wenn die Anlieferung mit eigenem LKW erfolgt, spätestens jedoch mit der Übergabe auf den Käufer.
6) Soweit eine förmliche technische Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
7) Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers und sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine Entschädigung i.H.v. 5% des Warenwertes pro Kalendertag beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich. Mit Einlagerung wird die Warenrechnung sofort fällig.
Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
8) Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich. Mit Einlagerung wird die Warenrechnung sofort fällig.
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PREISE UND ZAHLUNG
1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Produktionsstätte oder Lager, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer in jeweils geltender Höhe (z.Zt. 19%).
Sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, beinhalten die Preise nur die Herstellung und Anlieferung unserer Ware. Aufstellung, Installation, Inbetriebnahme, Einweisung etc. bedürfen einer gesonderten Vereinbarung und werden gesondert berechnet.
2) Tritt nach Vertragsabschluss eine wesentliche Veränderung unserer Kosten ein, z. B. durch eine Preisänderung unserer Vorlieferanten, sind wir berechtigt bei solchen Lieferungen, die später als 4 Monate nach Vertragsabschluss erbracht werden sollen, eine angemessene Anpassung unserer Preise vorzunehmen. Erhöht sich in einem derartigen Fall der Preis um mehr als 10 %, ist der Kunde zum Rücktritt berechtigt.
3) Sofern nicht ausdrücklich andere Zahlungsziele vereinbart werden, beträgt unser Zahlungsziel ab Rechnungsdatum grundsätzlich 50% fällig bei Auftragserteilung sowie weiterer 50% unverzüglich nach Lieferung bzw. Montage.
Zahlungen im sog. Scheck-Wechsel-Verfahren bedürfen stets der besonderen Vereinbarung. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen.
4) Unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Tatsachen bekannt werden, die auf eine wesentliche Vermögensverschlechterung des Käufers schliessen lassen. Im letzteren Falle sind wir berechtigt, weitere Lieferungen von einer Vorauszahlung oder der Stellung entsprechender Sicherheiten abhängig zu machen und im Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten, wobei bereits erfolgte Teillieferungen sofort fälliggestellt werden.
5) Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen, ggf. den Betrieb des Käufers zu betreten und die Ware wegzunehmen. Wir können ausserdem die weitere Veräusserung und Wegschaffung der gelieferten Ware untersagen. Die Rücknahme der gelieferten Ware ist kein Rücktritt vom Vertrag.
6) In den Fällen der Absätze 4) und 5) oben können wir die Einzugsermächtigung (beim Eigentumsvorbehalt, Abs. 5) unten) widerrufen und für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlung verlangen. Der Käufer kann jedoch diese sowie die in Abs. 5) oben genannten Rechtsfolgen durch Sicherheitsleistung in Höhe unseres Zahlungsanspruchs abwenden.
7) Verzugszinsen werden im Handelsgeschäft mit 8 % p.a. über dem Basiszins der Europäischen Zentralbank berechnet, jeweils zzgl. Mehrwertsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweisen oder der Käufer eine niedrigere Belastung.
8) Eine Aufrechnung gegenüber unseren Ansprüchen ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung oder Geschäften mit anderen mit dem Käufer bzw. Auftraggeber verbundenen Unternehmen kann nicht geltend gemacht werden. Rechnungsabzüge für die Entsorgung von Verpackungsmaterial sind nicht statthaft.
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EIGENTUMSVORBEHALT
1) Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit von uns bezieht, behalten wir uns das Eigentum vor, bis unsere sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung, einschliesslich der künftig entstehenden Forderungen – auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen – beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von uns in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmässige Haftung durch uns begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen.
2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns über evtl. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen sofort zu unterrichten. Er darf die Vorbehaltsware – bis auf Widerruf – nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräussern, verarbeiten, einbauen etc., vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräusserung gemäss den nachfolgenden Abs. 4) bis 6) unten auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
3) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
4) Die Forderungen des Käufers gegen Dritte aus der Weiterveräusserung der Vorbehaltsware werden schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils an uns abgetreten. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Sie dienen in demselben Umfange der Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren veräussert, wird die Forderung aus der Weiterveräusserung im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu den anderen verkauften Waren abgetreten.
5) Der Käufer ist –neben uns – berechtigt, die Forderungen aus der Weiterveräusserung der Vorbehaltsware einzuziehen, es sei denn, wir widerrufen die Einzugsermächtigung in den in Abschnitt 5.07. genannten Fällen. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten – sofern wir das nicht selbst tun – und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zu übergeben. Zur weiteren Abtretung der Forderungen ist der Käufer in keinem Falle berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass er uns dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig.
6) Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Abs. 3 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
7) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.
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MÄNGELRÜGE UND GEWÄHRLEISTUNG
1) Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle als wesentlich bezeichneten Eigenschaften der Ware, die ausdrücklich Gegenstand des einzelnen Vertrages sind. Allgemeine Produktbeschreibungen stellen keine Eigenschaftszusicherung dar.
2) Soweit eine besondere Beschaffenheit nicht vereinbart wurde oder eine bestimmte Eigenschaft nicht ausdrücklich zugesichert wurde, sind wir nur verpflichtet, zum gewöhnlichen Gebrauch geeignete Ware mittlerer Güte und Art zu liefern. Es ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S.2 und 3 BGB). Für Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) übernehmen wir jedoch keine Haftung, diese stellen auch keine uns verpflichtende Eigenschaftszusicherung dar.
3) Wir verpflichten uns, die Vorgaben aus unseren Katalogen und Shop-Abbildungen so gut wie möglich zu reproduzieren, müssen uns aber übliche Abweichungen in der Darstellung, Formgebung und in der Farbe, bedingt durch die technischen Möglichkeiten in der Produktion und den unterschiedlichen Produktionsbedingungen bei verschiedenartigen Grundmaterialien, vorbehalten. Auch bei derartigen Abweichungen liegt eine vertragsgemäße Leistung vor. Dasselbe gilt auch für den Vergleich zwischen etwaigen Mustern und dem endgültigen Produkt.
4) Bei (Sonder-)Anfertigungen nach spezifizierten Kundenvorlagen geht eine evtl. Verletzung von Urheber- oder Schutzrechten Dritter zu Lasten des Kunden. Dieser stellt uns von etwaigen Schadensersatzforderungen Dritter frei.
Bei Verwendung von zugekauften Lieferungen, Leistungen oder Produkten Dritter verpflichten wir unsere Zu- und/oder Vorlieferanten, sicherzustellen, daß durch deren von uns verwendete Produkte keine Schutzrechtsverletzungen Dritter begangen werden. Wir sind jedoch nicht verpflichtet, diese Zusicherungen unsererseits auf deren Korrektheit zu überprüfen.
Sollten dennoch durch zugekaufte Produkte Schutzrechtsverletzungen Dritter begangen werden, so haften wir hierfür nicht. Wir sind jedoch bereit, uns hierdurch ggf. erwachsende Ersatz- oder sonstige Ansprüche gegen den verletzenden Zu- Vorlieferanten an unseren Aufraggeber abzutreten und diesen gemäß gesonderter Abrede bei der Abwehr von Ansprüchen von verletzten Schutzrechtsinhabern präjudizlos zu unterstützen.
5) Für vom Auftraggeber eingesandte Druckvorlagen, Originale und sonstige Gegenstände haften wir bei Beschädigung und Verlust nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Sollen diese eingesandten Sachen gegen Diebstahl, Feuer, Wasser oder jede andere Gefahr versichert werden, hat der Kunde die Versicherung selbst zu besorgen. Werden die eingesandten Vorlagen etc. nach Erledigung des Auftrages vom Kunden binnen 4 Wochen nicht zurückgefordert, trifft uns keinerlei Haftung mehr.
6) Probemuster, Vorserienstücke, oder ähnliches werden nur nach besonderer Absprache von uns vorgelegt. Diese dürfen nicht verändert, ganz oder teilweise nachgeahmt oder Dritten zugänglich gemacht werden und bleiben in jedem Fall unser Eigentum. Dies gilt auch für von uns oder in unserem Auftrag angefertigte Werkzeuge, Vorlagen, Muster etc. sowie sonstige Gestaltungsvorlagen, selbst wenn der Kunde einen Werkzeugkostenanteil bezahlt hat. Sie stehen aber dem Kunden bei Folgeaufträgen über einen angemessenen Zeitraum zur Verfügung.
Abweichungen in den Breiten- und Längenangaben sind mit der allgemein üblichen Toleranz bis zu +/- 5% zulässig.
7) Die Mängelansprüche des Käufers setzen grundsätzlich voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist.
Alle offensichtlichen und/oder erkannten Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen sind unverzüglich, in jedem Falle aber vor Verwendung oder Verarbeitung, schriftlich anzuzeigen. Weitergehende Obliegenheiten des Kaufmannes gem. §§ 337, 378 HGB bleiben unberührt.
8) Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel bei Übergabe sofort auf den Lieferpapieren zu vermerken und vom Anliefernden bestätigen zu lassen. Bei der Anlieferung nicht sofort erkennbare Mängel sind spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
9) Ist die gelieferte Sache mangelhaft und vorausgesetzt, der Mangel lag bereits bei Gefahrübergang vor, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt.
10) Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere den beanstandeten Gegenstand oder Muster davon zur Verfügung zu stellen und zu Prüfungszwecken zu übergeben, anderenfalls entfällt die Gewährleistung. Bei Zweifeln über die Berechtigung der Mängelrüge dürfen wir zunächst ein Gutachten – ggf. auch unseres Vorlieferanten – einholen. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.
11) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Käufer die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht erkennbar.
12) In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind vorher, schriftlich zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
13) Kann der Mangel nicht innerhalb angemessener Frist behoben werden oder ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Ware in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.
14) Wenn wir eine uns gesetzte angemessene Nachfrist verstreichen lassen, ohne den Mangel zu beheben oder Ersatz zu liefern, oder wenn die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung unmöglich ist oder von uns verweigert wird, so steht dem Käufer nach seiner Wahl das Recht zu, Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen.
15) Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
– ungeeignete oder unsachgemässe Verwendung
– Nichtbeachtung von Betriebsanleitungen, Empfehlungen oder Anwendervorschriften des Herstellers
– fehlerhafte, nicht von uns vorgenommene Montage, Inbetriebsetzung, Wartung, Veränderung oder Reparatur
– ungeeignete Betriebsmittel
– fehlerhafte Lagerung oder Transport oder sonstige unsachgemässe Behandlung durch den Käufer oder Dritte
– natürliche Abnutzung.
16) Fehlt der Ware im Zeitpunkt des Gefahrübergangs eine zugesicherte Eigenschaft, so steht dem Käufer ein Rücktrittsrecht zu. Bei Mangelfolgeschäden kann er Schadenersatz wegen Nichterfüllung nur insoweit verlangen, als die Zusicherung den Zweck verfolgte, ihn gerade gegen die eingetretenen Mangelfolgeschäden abzusichern.
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ALLGEMEINE HAFTUNGSBEGRENZUNG
1) Schadensersatzansprüche von Unternehmern im Sinne von § 14 BGB sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlungen, ausgeschlossen, soweit uns nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorgeworfen werden kann. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, auch Ersatz mittelbarer und Folgeschäden sind ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkung gilt jedoch nicht bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Kunden. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Handeln unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen und auch zu Gunsten dieser.
Unsere Haftung gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB beschränkt sich bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden.
2) Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung unverarbeiteter Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gem. §§ 478 BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Käufer oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
3) Soweit sich aus diesen AGB nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
4) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur
- a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
- b) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
5) Die sich aus Abs. 4) oben ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
6) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
7) Unsere Haftung richtet sich ausschliesslich nach den in den vorstehenden Abschnitten getroffenen Vereinbarungen. Schadenersatzansprüche des Käufers aus Verschulden bei Vertragsschluss, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und unerlaubter Haftung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf grobem Verschulden durch uns oder einen unserer Erfüllungsgehilfen. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei leichter Fahrlässigkeit; in diesem Falle beschränkt sich unsere Haftung jedoch auf den Ersatz vorhersehbarer und typischer Schäden. Diese Ansprüche verjähren 1 Jahr nach dem Empfang der Ware bzw. Annahme der Leistung durch den Käufer.
8) Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.
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RÜCKNAHMEN/UMTAUSCH
1) Sonderanfertigungen auf Bestellung des Kunden sind grundsätzlich und ausnahmslos von Rücknahme und Umtausch ausgeschlossen, hiervon unberührt bleibt unsere Haftung bei Sach-oder Rechtsmängeln. Die bei Kulanz entstehenden Rücknahme- bzw. Umtauschkosten wie Fracht, Porto, Verpackung, etc. gehen zu Lasten des Käufers.
2) Ordnungsgemäß, entsprechend einer Bestellung gelieferte, Artikel sind vom Umtausch oder der Rückgabe ausgeschlossen. Nur bei gängigen Artikeln, deren Lieferung aus Lagervorrat erfolgt, können wir uns präjudizlos mit einem Umtausch oder einer Rückgabe unter Erteilung einer Verrechnungsgutschrift einverstanden erklären. In einem solchen Falle sind alle hierdurch entstandenen und entstehenden Nebenkosten für den Versand der Ware sowie eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10 % des Warenwertes, vom Auftraggeber zu tragen.
3) Eine Rücknahme oder Umtausch ist grundsätzlich nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung möglich, anderenfalls wird die Annahme verweigert. Anbruchpackungen und nicht mehr verkehrsfähige Waren sind von Rücknahme oder Umtausch grundsätzlich ausgeschlossen.
4) Die Höhe einer evtl. Vergütung für noch verwertbare Ware richtet sich nach deren Befund und wird von uns nach billigem Ermessen festgesetzt.
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REPARATUREN
Fehlersuche kann oft langwierig sein; Reparaturfristen sind daher nur annähernd zu verstehen, es sei denn, wir haben eine ausdrücklich für verbindlich erklärte Zusage für einen bestimmten Termin gegeben.
Wird vor Ausführung von Reparaturen die Vorlage eines Kostenvoranschlages gewünscht, so ist dies ausdrücklich anzugeben. Die Kosten für den Voranschlag sind zu vergüten, auch wenn die Reparatur nicht in Auftrag gegeben wird.
Ob eine Reparatur in eigener oder fremder Werkstatt erfolgt, liegt in unserem Ermessen.
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LIEFERUNG UND MONTAGELEISTUNGEN
1) Bei Montageleistungen für Kundeneigene Materialien, Dekorationen und sonstige Bauteile, die nicht von uns geliefert wurden, ist der Kunde für die Vollständigkeit und Funktion der Bestandsmaterialien verantwortlich.
Sollte während der Montagearbeiten von uns festgestellt werden, das Bestandsteile des Kunden nicht verwendbar sind oder den üblichen Sicherheitsmerkmalen nicht entsprechen, so muss der Kunde unverzüglich für Ersatz oder Reparatur sorgen. Entstehen durch diese Situation Wartezeiten oder Mehraufwand, so ist dieser, inklusive aller Folgekosten auf Nachweis zusätzlich an uns bezahlt werden. Der Stundenverrechnungssatz beträgt hierfür € 58,00 netto pro Stunde, zuzüglich der gültigen MwSt. Folgekosten wie zusätzliche Übernachtungen usw. werden auf Nachweis berechnet.
2) Hilfsgeräte zur Montage wie Gabelstapler, Hubwagen, Gerüste, Hebebühnen, allgemeine Hilfsgerätschaften sind für die Montage und Demontage vom Kunden kostenfrei für uns zu stellen, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Die genauen Anforderungen an die jeweiligen Hilfsmittel werden wir rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten mitteilen.
Sollten außergewöhnliche Hilfsgeräte notwendig sein, so muss ein geschulter und berechtigter Fahrer (mit Führerschein) oder Bedienungskraft vom Kunden für die gesamte Arbeitsdauer gestellt werden.
3) Nach erfolgter Montage und Demontage ist eine Übergabe und Abnahme unserer Leistungen schriftlich vom Kunden zu bestätigen. Ein entsprechendes Formular mit den Arbeitsleistungen wird spätestens nach Abschluss der Arbeiten an den Kunden übergeben. Der Kunde stellt sicher, dass zu jeder Übergabe- und Abnahmezeit ein bevollmächtigter Mitarbeiter zur Verfügung steht und bei Erfüllung dieses Formular gegenzeichnet.
4) Sollte während der Montage- und Demontagearbeiten und den Anlieferungs- und Abholzeiten ein Sicherheits- oder Wachdienst aus Sicht des Kunden notwendig sein, so ist dieser vom Kunden zu beauftragen und zu vergüten.
5) Bei einer Zusammenarbeit mit Sub- oder Fremdfirmen für Produktion und Montage- und Lieferleistungen muss uns vor Auftragserteilung von der von uns vorgesehenen Firma eine gültige Haftpflichtversicherung mit entsprechenden und den Aufgaben ausreichenden Haftungssummen vorgelegt werden. Ebenfalls ist uns zu bestätigen, dass uns unaufgefordet alle Forderungen seitens Finanzamt, Sozialversicherungen und den gültigen Beschäftigungsverhältnissen usw. belegt und bestätigt werden.
Wir werde auf Verlangen des Kunden diese Nachweise vorlegen.
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VERJÄHRUNG
1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine förmliche technische Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
2) Handelt es sich bei der Ware um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrem vertragsgemäß und ausdrücklich definierten Verwendungszweck für ein Bauwerk verwendet oder in ein Bauwerk eingebaut werden soll und das dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist abweichend von der gesetzlichen Regelung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB) ebenfalls ein Jahr. Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445 b BGB).
3) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers gem. oben § 8 (Haftung) Abs. 2 Satz 1 und Satz 2(a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
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DATENSCHUTZ
Der Käufer wird hiermit davon informiert, dass wir die im Rahmen der Geschäftsbeziehung gewonnenen personenbezogenen Daten gem. den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes und der DSGVO verarbeiten.
Alle personenbezogenen Daten werden vertraulich behandelt. Die Daten, die für die eschäftsabwicklung erforderlich sind, werden gespeichert und im Rahmen der Bestellabwicklung nur an die verbundenen Unternehmen weitergegeben. Sie können von uns jederzeit Auskunft über ihre Daten, sowie deren Änderung, Berichtigung oder Löschung verlangen.
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ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND, ANZUWENDENDES RECHT, SCHRIFTFORM, COPYRIGHT
1) Erfüllungsort und ausschliesslicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschliesslich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche sich ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, das für unseren Firmensitz zuständige Gericht.
Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer an seinem Gerichtsstand zu verklagen.
2) Die Vertragsbedingungen regeln sich ausschliesslich nach dem in Deutschland geltenden Recht ohne die Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
3) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
4) Ergänzungen, Änderungen, Nebenabreden sowie alle sonstigen Erklärungen zu abgeschlossenen Verträgen oder zu Vertragsbestimmungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit grundsätzlich der Schriftform, dies gilt auch für die Abbedingung des Schriftformerfordernisses.
5) Sämtliche Abbildungen, Texte, Berichte, Logos und Fotos unterliegen dem Urheberrecht und dürfen nicht ohne unser Einverständnis (auch auszugsweise) kopiert oder anderweitig verwendet werden.
Jeglicher Missbrauch kann rechtlich verfolgt werden. Alle Rechte vorbehalten.
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SALVATORISCHE KLAUSEL, SCHLUßBESTIMMUNGEN
1) Sollten Klauseln dieser AGB gegenüber Kunden die Verbraucher sind, unwirksam sein, berührt dies nicht deren Wirksamkeit gegenüber Auftraggebern, die eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder Unternehmer sind die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
2) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder durch neue gesetzliche Bestimmungen unwirksam werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt, sofern der Vertragszweck noch erreicht werden kann. Die Vertragspartner sind dann verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine solche Regelung zu ersetzen, die der unwirksamen in gesetzlich zulässiger Weise wirtschaftlich am nächsten kommt. Beruht die Ungültigkeit auf einer Leistungs¬ oder Zeitbestimmung, so tritt an ihre Stelle das gesetzlich zulässige Maß.
Dasselbe gilt für den Fall, daß eine Klausel dieser Bedingungen undurchführbar ist oder wird.